Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2011

Geschäftszahl

2008/02/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0258 E 15. April 2005 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (dh bei diesem Anlaß) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies für Dritte nicht sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein (Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310; E 11. Mai 2004, 2001/02/0095).