Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Geschäftszahl

2008/01/0230

Rechtssatz

Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).