Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Geschäftszahl

2007/21/0551

Rechtssatz

Der VwGH judiziert zu der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, dass sich die Höhe der erforderlichen Mittel des Zusammenführenden aus den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG ergibt (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711; E 18. März 2010, 2008/22/0637). Da die Eltern des Fremden zusammenleben, ergibt sich der abzudeckende Bedarf daher aus der Summe des "Familienrichtsatzes" (gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, somit EUR 1.091,14 monatlich) und des für eine Einzelperson heranzuziehenden Richtsatzes nach Sub-Litera, b, b, dieser Bestimmung (EUR 726,-- monatlich). Die belBeh hat dagegen zu Unrecht auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO abgestellt und im Übrigen Feststellungen zum aktuellen Familieneinkommen des Zusammenführenden und seiner erwerbstätigen Ehefrau unterlassen vergleiche E 18. März 2010, 2008/22/0637).