Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2009

Geschäftszahl

2007/21/0535

Rechtssatz

Infolge Anhängigkeit des Berufungsverfahrens des Fremden vor dem UBAS am 1. Jänner 2006 (Inkrafttreten des FrPolG 2005) gilt das davor gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Satz 2 FrPolG 2005 als Rückkehrverbot. Ein solches rechtfertigt - nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung - jedoch keine Hinderung an der Einreise (Zurückweisung) gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005, der diese Maßnahme nur im Fall eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes vorsieht. Dass ein solches vorläge, ist auch nicht aus Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005 abzuleiten, wonach ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gilt. Eine Durchsetzung des erwähnten Rückkehrverbotes, die im Sinn der Materialien zu Paragraph 62, FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 92 f, 101 und 102) (jedenfalls) die Erlassung eines Ausweisungsbescheides voraussetzt, ist infolge der ohne Ausweisung erfolgten freiwilligen Ausreise des Fremden nämlich unterblieben. (Hier: Die belBeh ging vom Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden aus.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210535.X03