Verwaltungsgerichtshof
18.02.2009
2007/21/0480
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 stellt sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine - vom Antragsteller zu belegende - länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) ab. Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen für einen Fremden als (Mehrheits-)Gesellschafter einer GmbH genügt diesem Erfordernis nicht. Das ergibt sich auch aus der Ziffer 3, der genannten Bestimmung, wonach die Ausübung der Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, "unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs" liegen muss. Das kann sich aber nur auf die gegenüber Dritten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringenden Leistungen beziehen und nicht auf die internen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Es soll vielmehr vor Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NAG 2005 nachgewiesen sein, dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit, die überdies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs gelegen sein muss, für zumindest sechs Monate aufgrund eines entsprechenden Vertrages gesichert ist (Hinweis auf Gesetzesmaterialien zu Paragraph 60, NAG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 144)).
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210480.X03