Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Geschäftszahl

2007/21/0011

Rechtssatz

Hat ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung zu einem Zeitpunkt auf diese Ehe berufen, als er mit seinem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK nicht (mehr) geführt hat, darf die Fremdenpolizeibehörde grundsätzlich darauf schließen, dass der - auf diesen Angaben beruhende künftige - Aufenthalt des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 einen Grund dar, die Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen. Im Übrigen erfüllt das Vorliegen einer Aufenthaltsehe auch den (absoluten) Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005. Da diesfalls der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht, ist in einem solchen Fall der Tatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfüllt (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0184 und 7. Juli 2009, 2006/18/0486).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210011.X02