Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2007

Geschäftszahl

2007/18/0637

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, dass eine Partei nicht mit Sicherheit vorhersehen kann, ob ihr Antrag auf Verfahrenshilfe ab- oder zurückgewiesen wird, entspricht doch die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen (endgültiger) Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses der ständigen Judikatur des VwGH. Überdies wurde in der mit dem Mängelhebungsauftrag an den Fremden übermittelten Rechtsbelehrung ausdrücklich auf die Konsequenz der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages in Bezug auf die Beschwerdefrist hingewiesen. Abgesehen davon war der Fremde bereits im hg. Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag anwaltlich vertreten, sodass die genannte Belehrung auch deshalb nicht geboten war (Hinweis E 24. Mai 2007, 2006/07/0001).