Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2007

Geschäftszahl

2007/18/0637

Rechtssatz

Ist dem Verfahrenshilfeantrag des Fremden - entgegen Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO - kein Vermögensbekenntnis angeschlossen gewesen, so war vom Berichter vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, VwGG) nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Zustellung des Formblattes (Vermögensbekenntnisformulares) mit Setzung einer Mängelbehebungsfrist vorzugehen.