Verwaltungsgerichtshof
10.01.2011
2007/17/0199
Nach Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung Nr. 3950/92 kann bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die an diesen gebundene Referenzmenge ganz oder teilweise an den Verpächter zurückfallen, wenn er die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Artikel 9, Buchstabe c dieser Verordnung hat oder die Referenzmenge im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages (Rdnr. 46 des Urteils "Thomsen") oder binnen kürzester Frist an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt (Rdnr. 40 des Urteils des EuGH vom 7. Juni 2007, Rs. C- 278/06, "Otten").