Verwaltungsgerichtshof
10.01.2011
2007/17/0199
Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 normiert den Grundsatz, dass die Referenzmenge eines Betriebs bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen mit dem Betrieb auf den diesen Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen wird. Dieser Grundsatz stellt nur die notwendige logische Folge des sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebenden grundlegenden Prinzips dar, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat. Der Grundsatz, dass die Referenzmenge nur zusammen mit dem Betrieb, an den sie gebunden ist, übertragen werden kann, soll verhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (Rdnrn. 38f. des Urteils des EuGH vom 20. Juni 2002, Rs. 401/99, "Thomsen").