Verwaltungsgerichtshof
27.10.2008
2007/17/0130
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph eins a, Wr. ParkometerG ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 98/17/0296).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2007/17/0131