Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2008

Geschäftszahl

2007/17/0130

Rechtssatz

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph eins a, Wr. ParkometerG ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 98/17/0296).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/17/0131