Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2007/16/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/16/0259 E 25. April 1996 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, GrEStG 1987 besteht darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, daß er sein Vorhaben aufgibt (Hinweis E VS 27.3.1964, 1882, 1883/62, VwSlg 3053 F/1964). Eine solche Maßnahme liegt nicht vor, wenn der Grundeigentümer selbst die Enteignung seines Grundes beantragt hat (Hinweis E 6.5.1971, 1034/70).