Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2007/16/0139

Rechtssatz

Der Eigentumserwerb, der auf Grund der Bestimmungen zur besseren Gestaltung von Bauland erfolgt, muss jedenfalls die (unmittelbare) Folge einer behördlich verfügten besseren Gestaltung von Bauland sein vergleiche die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch II, Grunderwerbsteuer, in Rz 83 zu Paragraph 3,, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).