Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2007

Geschäftszahl

2007/16/0087

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Berufungsbescheid, welcher ausspricht, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, grundsätzlich als ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid zu betrachten. Im Bescheid erster Instanz ist die Vorschreibung der Getränkesteuer und die Vorschreibung des Säumniszuschlages getrennt erfolgt. Damit ist die Trennung auch im Berufungsbescheid gegeben, weil der Inhalt des Bescheides erster Instanz übernommen wurde und darin eine Trennung vorgenommen wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/16/0088