Verwaltungsgerichtshof
18.09.2007
2007/16/0087
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Berufungsbescheid, welcher ausspricht, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, grundsätzlich als ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid zu betrachten. Im Bescheid erster Instanz ist die Vorschreibung der Getränkesteuer und die Vorschreibung des Säumniszuschlages getrennt erfolgt. Damit ist die Trennung auch im Berufungsbescheid gegeben, weil der Inhalt des Bescheides erster Instanz übernommen wurde und darin eine Trennung vorgenommen wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2007/16/0088