Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Geschäftszahl

2007/16/0032

Rechtssatz

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist. Mit der Änderung des Zustellgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, war eine Heilung dieses Mangels (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz des Zustellgesetzes in der Fassung vor der genannten Novelle) dadurch, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, nicht mehr möglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2008, 2006/15/0206, das Urteil des OGH vom 21. September 2006, 8 Ob 96/06k, und beispielsweise Wieser, Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei - keine Heilung des Zustellmangels (mehr), in Anwaltsblatt 2006/11, 586 ff). Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz in der Fassung des Verwaltungs- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, womit eine solche Heilungsmöglichkeit wieder eingeführt wurde, ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirksamkeit entfalten, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist vergleiche auch den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2005/15/0159, und den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Mai 2008, 2006/15/0206).