Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Geschäftszahl

2007/15/0297

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich in der Wohnung des Abgabepflichtigen in Salzburg kein "Mehrpersonenhaushalt" befindet, steht der Absetzbarkeit der Kosten für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz in Salzburg und der Wohnung am Arbeitsort in Graz nicht entgegen. Es kommt vielmehr auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit insbesondere auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. September 2007, 2006/14/0038). Dass die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder gewichtige Gründe darstellen können, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche nochmals das hg Erkenntnis vom 20. September 2007, 2006/14/0038).