Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Geschäftszahl

2007/15/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0046 E 28. Mai 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Abgabepflichtiger, der es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, 2004/13/0180, mwN).