Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Geschäftszahl

2007/15/0285

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 293 b, BAO stellt nicht darauf ab, ob die unterlaufene Unrichtigkeit auf das Vorliegen eines so genannten "Soforteingabefalles" zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0065).