Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Geschäftszahl

2007/15/0277

Rechtssatz

Voraussetzung der Erfüllung des Haftungstatbestandes nach den Paragraphen 7,, 57 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung ist u.a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für eine Uneinbringlichkeit war. In diesem Zusammenhang hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Vertreter hat auch nachzuweisen, wenn die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, hat die Behörde von der schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 9, Tz 22 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Der Zeitraum, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, ab wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Im Beschwerdefall richtet sich die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe nach der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993, wonach die Abgabe am 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten ist. Ab diesen Fälligkeitszeitpunkten, beginnend mit 15. Februar 2002, jedenfalls aber mit dem Wegfall des vom Vertreter behaupteten Rechtsirrtums durch die Information durch das Prüforgan im November 2004 hätte der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel aufzeigen oder, falls die Mittel zur Begleichung aller zu diesem Zeitpunkt offenen Verbindlichkeiten nicht ausreichten, darlegen müssen, dass diese Verbindlichkeiten anteilig beglichen wurden. [Im vorliegenden Fall hat das Prüforgan den Vertreter (Geschäftsführer einer GmbH) am 10. November 2004 ausdrücklich von der Kommunalsteuerpflicht der ihm von der Gesellschaft ausbezahlten Bezüge unterrichtet. Spätestens nach diesen Informationen konnte sich der Geschäftsführer nicht mehr auf die ihm von seinem Vertreter (einer Steuerberatungsgesellschaft) - ohne Darlegung dessen Erkenntnisquellen - erteilte Rechtsauffassung berufen, dass die genannten Bezüge nicht kommunalsteuerpflichtig seien.]