Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Geschäftszahl

2007/15/0255

Rechtssatz

Mit dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der BAO wird kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013, und vom 4. August 2010, 2007/13/0062), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038).