Verwaltungsgerichtshof
07.07.2011
2007/15/0255
Mit dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der BAO wird kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013, und vom 4. August 2010, 2007/13/0062), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038).