Der Wortlaut des § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 lässt es nicht zu, Übergangsgewinne von der Anwendung der Verrechnungsgrenze und der Vortragsgrenze auszunehmen.Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 lässt es nicht zu, Übergangsgewinne von der Anwendung der Verrechnungsgrenze und der Vortragsgrenze auszunehmen.