Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Geschäftszahl

2007/15/0252

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 lässt es nicht zu, Übergangsgewinne von der Anwendung der Verrechnungsgrenze und der Vortragsgrenze auszunehmen.