Verwaltungsgerichtshof
15.01.2008
2007/15/0232
Unter "geschäftsmäßig" im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, BAO ist eine selbständige Vertretungstätigkeit zu verstehen. Die Tätigkeiten als Angestellter kann daher schon deshalb nicht unter die Ablehnungsbestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, BAO fallen vergleiche auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1990, 89/14/0296, VwSlg 6499 F/1990). Als Tätigkeit eines "Angestellten" ist die Tätigkeit eines in einem Dienstverhältnis im bürgerlichrechtlichen Sinn zum Geschäftsherrn stehenden unselbständig Beschäftigten und nicht nur eines "Angestellten" im engeren Sinn zu verstehen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 840). Der Tätigkeitsumfang eines unselbständig Beschäftigten ergibt sich nicht aus seiner Bezeichnung als "Angestellter" oder "Arbeiter", sondern auf Grund des Dienstvertrages.