Verwaltungsgerichtshof
15.01.2008
2007/15/0232
Eine geschäftsmäßige Vertretung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, BAO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 22. Mai 1990, 89/14/0296, VwSlg 6499 F/1990; E 7. Juli 2004, 2002/13/0159) nicht voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Auch die Vertretung nur einer Person kann eine geschäftsmäßige Vertretung darstellen. Sie erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschäftsmäßigen Vertretung schon dann, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt. Dieser Schluss ist nach den jeweiligen Umständen jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Vertreter bereits tatsächlich Handlungen gesetzt hat, deren Häufigkeit es ausschließt, von einer bloß gelegentlichen Vertretung zu sprechen. Eine andere rechtliche Beurteilung würde zu dem unrichtigen Ergebnis führen, dass die erstmalige Vertretung einer Person im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, BAO von vornherein nie geschäftsmäßig wäre, sondern diesen Charakter erst allmählich nach Maßgabe der Häufigkeit der gesetzten Vertretungshandlungen annehmen könnte (Hinweis E 28. Jänner 1981, 898/79, VwSlg 5548 F/1981).