Verwaltungsgerichtshof
15.01.2008
2007/15/0232
Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung in Abgabensachen ergibt sich, soweit sie den in Paragraph eins, WTBG genannten Personen vorbehalten sind, aus den Paragraphen 2 bis 5 WTBG. Andere Personen und Gesellschaften als die dort genannten sind nur nach Maßgabe des Paragraph 6, WTBG befugt, vor Abgabenbehörden aufzutreten.