Verwaltungsgerichtshof
27.01.2011
2007/15/0226
Bei einer Schätzung sind zunächst alle jene Umstände zu erheben und zu berücksichtigen, die für eine Schätzung dem Grunde nach (Ordnungsmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit der Buchführung, Verhältnis der Buchergebnisse zu den Lebenshaltungskosten, Vermögenszuwachs) sowie der Art, dem Umfang und Ausmaß nach (Teil- , Voll-, kalkulatorische Schätzung), schließlich für die anzuwendende Methode bedeutsam sein können vergleiche Stoll, BAO-Handbuch, S 1944).