Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Geschäftszahl

2007/15/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0094 E 24. September 2007 RS 2

(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3,) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen den Hehler gesetzt waren. Verfolgungshandlungen in diesem Sinne sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Unter den Begriff der Verfolgungshandlung fällt auch die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung vergleiche Fellner, FinStrG, Paragraph 29 und 30, Tz 20, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Judikatur und die des OGH).