Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Geschäftszahl

2007/15/0155

Rechtssatz

Die zeitliche Zuordnung von Sonderausgaben richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 19, EStG 1988. Danach sind Sonderausgaben in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, 2000/13/0148). Für den Fall der Rückzahlung von Versicherungsprämien sieht Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz EStG 1988 eine Sonderregelung dergestalt vor, dass die rückvergüteten Beträge die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien beginnend ab dem Jahr der Rückvergütung mindern.