Verwaltungsgerichtshof
20.05.2010
2007/15/0153
Als Anschaffungskosten gelten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, 2002/14/0039, und vom 24. September 2007, 2006/15/0333), um es also zweckentsprechend nutzen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0169). Im Ergebnis besteht damit weitgehende Übereinstimmung mit dem Begriff der Anschaffungskosten nach Paragraph 203, Absatz 2, UGB vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 6, Tz 8 und Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 64).