Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Geschäftszahl

2007/15/0147

Rechtssatz

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag und (gegebenenfalls) den Pauschbeträgen nach Litera b und c leg.cit. abgegolten. Bei mehreren Dienstverhältnissen ist der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal in Abzug zu bringen. Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgebend vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2006, 2004/15/0130, und vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 16, Tz. 60, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Tz. 1). Es ändert sich an der Maßgeblichkeit der im Kalendermonat überwiegend vom Wohnort zur Arbeitsstätte (zusätzlich) zurückgelegten Wegstrecke für die Zuerkennung eines (zusätzlichen) Pendlerpauschales in einer bestimmten Höhe auch in den Fällen nichts, in welchen ein Dienstnehmer zu mehreren Arbeitsstätten im Rahmen mehrerer Dienstverhältnisse fährt vergleiche die bereits erwähnten Erkenntnisse vom 8. Februar 2007 und vom 22. November 2006).