Verwaltungsgerichtshof
22.04.2009
2007/15/0143
Der Übergang von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln löst keine steuerliche Konsequenzen aus, insbesondere stellt er keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 dar. Die Besteuerung der vor dem Übergang bewirkten Umsätze ist als abgeschlossen zu betrachten vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 22, Tz. 48).