Verwaltungsgerichtshof
22.04.2009
2007/15/0143
Im Rahmen der Pauschalierung nach Paragraph 22, Absatz eins, UStG 1994 kommt es zu keiner exakten Erfassung der Vorsteuern, sondern stets zu einer fiktiven Bemessung der Vorsteuern in Höhe der Steuerschuld für die Umsätze im Rahmen nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Paragraph 22, UStG 1994 eröffnet pauschalierten Landwirten daher kein Wahlrecht, die Vorsteuern "auf Grund der Rechnung oder nach Maßgabe der Zahlung" geltend zu machen und kann ein solches Wahlrecht auch nicht aus ertragsteuerlichen Pauschalierungsbestimmungen abgeleitet werden.