Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2010

Geschäftszahl

2007/15/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0002 E 17. Oktober 2001 RS 13

Stammrechtssatz

Der Gesetzeszweck der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes besteht nach einhelliger Auffassung in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftseinheiten, indem durch die Besteuerung der von Körperschaften öffentlichen Rechtes geführten Betriebe im Sinne einer Wettbewerbsneutralität der Besteuerung eine Gleichbehandlung solcher Betriebe mit privaten Unternehmen bewirkt werden soll.