Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2010

Geschäftszahl

2007/15/0101

Rechtssatz

Das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit wird in Paragraph 2, Absatz eins, KStG 1988 nicht definiert. Nach der hg. Rechtsprechung sind Anhaltspunkte, aus denen auf eine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, KStG 1988 geschlossen werden kann, eine besondere Leitung, ein geschlossener Geschäftskreis oder ein ähnliches auf Einheit hindeutendes Merkmal vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0141). Völlige Selbständigkeit verlangt dieses Tatbestandmerkmal jedenfalls nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002).