Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2007

Geschäftszahl

2007/15/0096

Rechtssatz

Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 97/14/0006). Der Zeitpunkt der Anschaffung stimmt mit dem Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums überein. Unter wirtschaftlichem Eigentum (Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO) ist die (tatsächliche) Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem (zivilrechtlichen) Eigentümer zu verstehen. Wenn auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Anschaffung in der Regel mit der körperliche Übergabe erfolgt, gibt es doch auch andere Möglichkeiten, dem Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand zu verschaffen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an das so genannte Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum an einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut überträgt, ohne die Innehabung des beweglichen Gegenstandes aufzugeben, weil er den Gegenstand fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben will.