Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2008

Geschäftszahl

2007/15/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0101 E 20. Juli 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des - im Gesetz nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben ist an sich geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen.