Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2010

Geschäftszahl

2007/15/0048

Rechtssatz

Nach Artikel 22, DBA-Ungarn sind bei Personen, die in Österreich ansässig sind, nach näherer Maßgabe des DBA bestimmte, aus Ungarn stammende Einkünfte von der Steuer befreit. Dazu gehören auch Gewinne, die das Unternehmen durch eine in Ungarn gelegene Betriebsstätte erzielt. Dabei bestimmt sich die Ermittlung des Welteinkommens des in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen und der von der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszunehmenden ausländischen Einkünfte nach dem österreichischen Recht. Paragraph 7, Absatz eins, Schillinggesetz (Paragraph 4, Eurogesetz) ordnet an, dass der Jahresabschluss (für das Gesamtunternehmen) in Schilling zu erstellen ist. Grundsätzlich sind die Bilanzpositionen einer ausländischen Betriebsstätte bei Erstellung der Bilanz des Stammhauses nach dem Zeitbezugsverfahren in inländische Währung umzurechen, das heißt, dass für jeden einzelnen Geschäftsfall eine Umrechnung erfolgt vergleiche BFH BStBl. 1997 römisch II 128, und für Beteiligungen an Personengesellschaften BFH vom 18. September 1996, römisch eins R 69/95, BFH/NV 1997, 408). Ausgehend davon, dass die Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte in der Bilanz des Stammhauses in inländischer Währung (und nicht in der ausländischen Investitionswährung) gemäß Paragraph 6, EStG 1988 bilanziert sind, zeitigt das Absinken des Wertes der ausländischen Währung grundsätzlich keine Auswirkung auf die Bilanz des Stammhauses, mindert doch die Abwertung der ausländischen Währung nicht den Wert der Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte. Die Ausführungen zur ausländischen Betriebsstätte gelten entsprechend für die Beteiligung an der ausländischen Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft): In der Bilanz des Stammhauses ist für den aliquoten Anteil an den Wirtschaftsgütern der ausländischen Mitunternehmerschaft (saldiert zum Ausdruck gebracht mit dem Kapitalkonto) von vornherein eine Bilanzierung in inländischer Währung und nicht in der ausländischen Investitionswährung geboten. Auf Grund der durchgängigen Gewinnermittlung in inländischer Währung ergibt sich grundsätzlich für die einzelnen Wirtschaftsgüter der ausländischen Personengesellschaft (bzw. den aliquoten Anteil an den Wirtschaftsgütern) aus dem Umstand des Absinkens der ausländischen Währung keine Minderung ihres Teilwertes.