Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2011

Geschäftszahl

2007/13/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0271 E 30. April 2003 RS 2

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (Hinweis Ritz, BAO2, Paragraph 4, Rz 11). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt dabei der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0160).