Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2007/12/0203
GRS wie 2006/08/0193 E 4. Juli 2007 RS 3
(Hier nur erster und zweiter Satz)
Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., S. 729 ff). Neben den in Paragraphen 47, ff AVG geregelten Beweismitteln können nach Paragraph 46, AVG auch Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E5 zu Paragraph 46, AVG).
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120203.X02