Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2008

Geschäftszahl

2007/12/0163

Rechtssatz

Eine nach Paragraph 39, BDG 1979 erfolgte Dienstzuteilung kann - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nichts am bisher innegehabten Arbeitsplatz eines Beamten und daher am - hieraus abzuleitenden - Maßstab, zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben iSd Paragraph 14, Absatz 3, erster Fall BDG 1979 in der Lage zu sein, ändern.