Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Geschäftszahl

2007/12/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0098 E 27. September 2000 RS 2

(hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage und Rechtslage in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde fälschlicherweise ein ERHÖHTES PERZEPTIONSNIVEAU des Beamten als Akademiker und Universitätsassistent angenommen, was so in der Rechtsprechung, die von einer objektiven und nicht von einer subjektiven Erkennbarkeit ausgeht, nicht gedeckt ist.