Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2009

Geschäftszahl

2007/12/0003

Rechtssatz

Es mag zwar zutreffen, dass eine fachliche Einschränkung eines Tätigkeitsbereiches insgesamt zu einer geringeren Bewertung des Fachwissens führen kann, umgekehrt setzt aber die Gewährung einer Approbationsbefugnis ein entsprechend tieferes Fachwissen in diesem Bereich voraus. Die Würdigung des Vorliegens einer Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit dem Kriterium "Fachwissen" am Richtverwendungsarbeitsplatz ist daher keinesfalls zu beanstanden.