Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2009

Geschäftszahl

2007/12/0003

Rechtssatz

Eine Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Stellvertreter-Funktionen von Abteilungsleitern bei der Arbeitsplatzbewertung hätte vorausgesetzt, dass ihm unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles auf Dauer Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen worden wären (siehe hg E vom 26. April 2006, 2005/12/0167, sowie die hg E vom 17. Oktober 2008, 2007/12/0090 und 2007/12/0143). Aus dem im Sachverständigengutachten enthaltenen Befund ergibt sich jedoch klar, dass "gemeinsame Führungsagenden mit dem jeweiligen Abteilungsleiter außerhalb der Vertretungsphase wegen der fehlenden Befugnisse" nicht vorlagen. Die Umstände, wonach der Beschwerdeführer "in sämtlichen Abteilungen neben der Leitung der einzige Mitarbeiter mit universitärer Ausbildung" gewesen sei und "deshalb auch verstärkt mit der Lösung schwieriger und komplexer Geschäftsfälle" befasst gewesen sei, rechtfertigen aber nicht die Annahme, ihm seien im Sinne der zitierten Judikatur auf Dauer Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen worden. Ebenso wenig lässt sich dies aus dem von der Behörde weiters ins Treffen geführten Umstand schließen, wonach der Beschwerdeführer mit der Vertretung der Leiter dreier verschiedener Abteilungen betraut war. Hieraus folgt, dass die Stellvertreter-Funktion des Beschwerdeführers bei der Arbeitsplatzbewertung außer Acht zu lassen gewesen wäre.