Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2009

Geschäftszahl

2007/12/0003

Rechtssatz

Im Laufe der Zeit können sich bisweilen Verschiebungen der Schwerpunkte der jeweils auf einem einheitlichen Arbeitsplatz auftretenden Tätigkeiten ergeben, ohne dass derartige Verschiebungen sofort zu einer zeitraumbezogenen Neubewertung des Arbeitsplatzes zu führen hätten.