Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Geschäftszahl

2007/11/0122

Rechtssatz

Es stellt nicht schlechthin jede "Beobachtung, Betreuung und Pflege" eines Abhängigkeitskranken eine Tätigkeit des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Sinne des GuKG 1997 (hier: der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege) dar. Es können darunter nur Tätigkeiten fallen, die ein bestimmtes Qualifikations- und Ausbildungsniveau aufweisen. Es wäre demnach Aufgabe der Behörde gewesen, zunächst - unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen - zu ermitteln, welche Maßnahmen die "Begleitung" einer drogenabhängigen Person bei einem sogenannten "kalten Entzug" überhaupt erfordert und welche Fähigkeiten die Begleitpersonen aufweisen müssen. Erst nach entsprechenden Feststellungen hätte in rechtlicher Sicht beurteilt werden können, ob die Tätigkeiten der Begleitpersonen ein Niveau aufgewiesen haben, demzufolge sie als solche des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes zu qualifizieren sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/11/0123

2007/11/0124

2007/11/0125

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/11/0121 E 22. Juli 2010

2007/11/0099 E 22. Juli 2010