Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2011

Geschäftszahl

2007/11/0019

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (Hinweis E 16. April 2009, 2006/11/0227).