Verwaltungsgerichtshof
17.11.2009
2007/11/0005
Die Erläuterungen Regierungsvorlage 671 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 6) zur Novelle des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,, führen zu Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. wie folgt aus: "Dadurch wird im Bereich des Impfschadengesetzes ein Anspruch auf Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist."
Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfSchG nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" besteht. Davon ausgehend und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im E vom 18. Dezember 2007, 2004/11/0153, ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei genannten Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 3 Absatz 3, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 2, HVG auszugehen.