Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Geschäftszahl

2007/10/0292

Rechtssatz

Paragraph 507, ABGB bestimmt, dass der Berechtigte das (Gebrauchs-)Recht an keinen anderen übertragen darf. Ein durch Übergabsvertrag Berechtigter darf den ihm laut diesen Übergabsvertrag zustehenden Wohnungsgebrauch einem Dritten nicht überlassen: eine Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten wäre als - selbst wenn er das Gebrauchsrecht nicht ausüben kann - unzulässig, es sei denn, er wäre dazu auf Grund weiterer besonderer Vereinbarungen berechtigt vergleiche Hofmann in Rummel3, Paragraph 507,, Rz 1, mwH).