Verwaltungsgerichtshof
03.10.2008
2007/10/0264
Miteigentümer sind nicht befugt, über die gemeinschaftlichen Liegenschaften alleine zu verfügen bzw. ohne entsprechende Benutzungsregelung bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens zu benützen. Ein Miteigentümer alleine kann auch keinen Antrag auf Fällungsbewilligung bei der Behörde stellen, zumal Paragraph 87, Absatz eins, ForstG vorsieht, dass die Fällungsbewilligung vom "Waldeigentümer" zu beantragen ist. Ist weiters ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt, wird dieser gemäß Paragraph 837, ABGB als Machthaber angesehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/10/0265