Verwaltungsgerichtshof
21.10.2010
2007/10/0096
GRS wie 2002/10/0153 E 22. November 2004 RS 2
(Hier: Entgegen der Ansicht der belBeh stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar. Die belBeh war nicht gehindert, eine Entscheidung über den Antrag der Bfin auf Spitalskostenrückersatz zu treffen. Durch die Abweisung des Devolutionsantrages hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.)
Im Beschwerdefall sind Umstände, in denen ein Verschulden der Partei an der Verzögerung gesehen werden könnte, nicht ersichtlich; der angefochtene Bescheid geht auch nicht von einem Verschulden der Partei aus. Daher entspräche die Abweisung des Devolutionsantrages nur dann dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz an der Verzögerung keinerlei Verschulden träfe. Dies wäre dann der Fall, wenn der Entscheidung der Behörde erster Instanz bis zur Einbringung des Devolutionsantrages "unüberwindliche Hindernisse" entgegen gestanden wären vergleiche hiezu z.B. das E vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/07/0102; vergleiche weiters die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 323, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung genannten Umstände).