Für die Auffassung, im Falle eines dauerhaft erwerbsunfähigen Kindes sei § 140 ABGB unanwendbar, fehlt jede Grundlage im Gesetz.Für die Auffassung, im Falle eines dauerhaft erwerbsunfähigen Kindes sei Paragraph 140, ABGB unanwendbar, fehlt jede Grundlage im Gesetz.