Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2009

Geschäftszahl

2007/10/0076

Rechtssatz

Für die Auffassung, im Falle eines dauerhaft erwerbsunfähigen Kindes sei Paragraph 140, ABGB unanwendbar, fehlt jede Grundlage im Gesetz.